MAV-Informationen


Im öffentlichen Dienst gibt es eine TVöD-Tarifeinigung: Demnach gibt es einen Mix aus insgesamt 3000 Euro Inflationsausgleichprämie, einem Sockelbetrag von 200 Euro und einer tabellenwirksamen Erhöhung der Gehälter von 5,5 Prozent ab 1. März 2024.

Laut der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst soll im Juni 2023 die erste Auszahlung der Inflationausgleichsprämie an die Beschäftigten bei Kommunen und Bund erfolgen. Insgesamt erhalten die Angestellten, die nach dem TVöD bezahlt werden, eine steuer- und abgabenfreie Bonuszahlungen in Höhe von 3000 Euro.

Und das sieht dann so aus:

  • Dabei werden mit dem Entgelt für Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro (Inflationsausgleich 2023) gezahlt.
  • Ab Juli 2023 erfolgt dann eine monatsweise Zahlung in Höhe von 220 Euro. Diese werden bis Februar 2024 auf die Gehaltskonten überwiesen.
  • Ab dem 1. März 2024 gilt dann die tabellenwirksame Gehaltserhöhung – mit einem Sockelbetrag von 200 Euro, plus 5,5 Prozent.

Weitere Infos unter:

https://oeffentlicher-dienst-news.de/tarifergebnis-oeffentlicher-dienst-2023/

 

Urlaubsansprüche

bei Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und / oder Elternzeit

Europa stellt sich gegen deutsche Rechtsprechung | Urlaub wegen Schließtagen verfällt während dieser "Ausfallzeiten" nicht mehr!

Wenn eine Kollegin schwanger wird und in ein Beschäftigungsverbot muss, was passiert mit ihren Urlaubsansprüchen?

Deutsche Rechtsprechung kennt zwei Fälle von Urlaubsgewährung: Individuelle (mit der Mitarbeiterin vereinbarte Urlaubszeiten) und betriebseinheitliche (z.B. Schließtage).
Grundsätzlich gilt hierbei folgendes:

  • Kann Urlaub wegen der gesetzlichen Schutzfristen einer Schwangeren oder in der Elternzeit nicht genommen werden, so verfällt dieser nicht, sondern kann bzw. muss auf die Zeit nach der Schwangerschaft beziehungs­weise der Elternzeit übertragen werden.
  • Während der Schutzfristen oder während eines Beschäftigungsverbotes ist die 'Gewährung' von Urlaub unzulässig und unwirksam. Das bezieht sich allerdings nur auf den Urlaub, der nach Bekanntwerden des Schutzbedürfnisses für die Zeiten der Schutzfrist gewährt wird. (>> weiterlesen)