MAV-Informationen

Mitgliederversammlung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Wie bereits per Mail angekündigt, laden wir euch ein zur digitalen Mitarbeitenden-Versammlung über Zoom am:
21. und 22. April, jeweils von 14 bis 16 Uhr.

Der Link: https://us02web.zoom.us/j/86271963484
Meeting-ID: 862 7196 3484
Kenncode: 76726

Tagesordnung:

  • Jahresbericht
  • MAV-Wahl, aktueller Stand, Änderungen im Mitarbeitervertretungsgesetz nach Beschluss der Synode
  • Pause im chat, Austausch in Kleingruppen
  • MAV-Wahl, Bildung Wahlvorstand
  • Berichte aus Schulungen von MAV Mitgliedern
  • Fragen, Verschiedenes

Infos zum MVG:

  • Es gilt § 31 MVG
  • Die Teilnahme an der Mitarbeitendenversammlung ist Arbeitszeit.
  • Jede(r) kann daran teilnehmen.

Wenn ihr noch dringende Fragen habt, schickt sie doch schon vorab. Wir können uns dann besser vorbereiten und informieren.
Wir freuen uns auf eure rege Teilnahme und besonders, dass wir alle mal wiedersehen, wenn auch nur per Zoom.
Bitte meldet uns bis zum 19.4.per Email zurück, wie viele Mitarbeitende sich an welchem Tag zuschalten.

Eure
MAV Germersheim



Urlaubsansprüche

bei Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und / oder Elternzeit

Europa stellt sich gegen deutsche Rechtsprechung | Urlaub wegen Schließtagen verfällt während dieser "Ausfallzeiten" nicht mehr!

Wenn eine Kollegin schwanger wird und in ein Beschäftigungsverbot muss, was passiert mit ihren Urlaubsansprüchen?

Deutsche Rechtsprechung kennt zwei Fälle von Urlaubsgewährung: Individuelle (mit der Mitarbeiterin vereinbarte Urlaubszeiten) und betriebseinheitliche (z.B. Schließtage).
Grundsätzlich gilt hierbei folgendes:

  • Kann Urlaub wegen der gesetzlichen Schutzfristen einer Schwangeren oder in der Elternzeit nicht genommen werden, so verfällt dieser nicht, sondern kann bzw. muss auf die Zeit nach der Schwangerschaft beziehungs­weise der Elternzeit übertragen werden.
  • Während der Schutzfristen oder während eines Beschäftigungsverbotes ist die 'Gewährung' von Urlaub unzulässig und unwirksam. Das bezieht sich allerdings nur auf den Urlaub, der nach Bekanntwerden des Schutzbedürfnisses für die Zeiten der Schutzfrist gewährt wird. (>> weiterlesen)