MAV-Informationen


Muss ich bei Schnee und Eis zur Arbeit?

Trotz Klimawandel erleben wir doch immer wieder Wetterlagen, die mit Schnee und Eis einhergehen.

Wie sieht es eigentlich aus, wenn es aufgrund der Witterungsverhältnisse schwierig ist, zur Arbeit zu kommen?

Grundsätzlich trägt der/die Arbeitnehmer*in das so genannte Wegerisiko

Ich bin dafür verantwortlich, dass ich pünktlich am Arbeitsplatz erscheine.

Das gilt auch bei Eis und Schnee. Notfalls muss ich das Wetter wie auch die Verkehrsverhältnisse mit einkalkulieren; also mich zum Besispiel früher auf den Weg machen, wenn es absehbar ist, dass der Arbeitsweg länger dauert als sonst.

Sollte ich zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen, gilt der Grundsatz (laut BGB): "Kein Lohn ohne Arbeit".

Es droht sogar eine Abmahnung, wenn dies häufiger vorkommt.

Aber im Gegensatz dazu stellt sich auch die Frage, was passiert, wenn es mir objektiv nicht zumutbar ist, mich auf den Weg zur Arbeit zu machen. Das Recht spricht von "Arbeitsverhinderung aus übergeordneten Gründen" (

https://www.deurag.de/blog/arbeitsverhinderung-bei-schnee/).

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Versicherungsschutz Mobiles Arbeiten: Versichert oder nicht?

Beim Arbeiten im Homeoffice tauchen viele Fragen zum Versicherungsschutz auf. Certo greift fünf heraus und liefert die Antworten.

Mobil arbeiten im Homeoffice oder an anderen Orten? Knapp drei Jahre nach Ausbruch der Corona-Pandemie ist das für viele Arbeitnehmende genauso Normalität wie das Arbeiten im Büro. Ein neues Gesetz regelt seit 2021, wie der Unfallversicherungsschutz für diese neue Arbeitssituation aussieht: Versichert sind alle Wege im Haushalt, die dem betrieblichen Interesse dienen.

>> Weiterlesen auf https://www.certo-portal.de/

Im öffentlichen Dienst gibt es eine TVöD-Tarifeinigung: Demnach gibt es einen Mix aus insgesamt 3000 Euro Inflationsausgleichprämie, einem Sockelbetrag von 200 Euro und einer tabellenwirksamen Erhöhung der Gehälter von 5,5 Prozent ab 1. März 2024.

Laut der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst soll im Juni 2023 die erste Auszahlung der Inflationausgleichsprämie an die Beschäftigten bei Kommunen und Bund erfolgen. Insgesamt erhalten die Angestellten, die nach dem TVöD bezahlt werden, eine steuer- und abgabenfreie Bonuszahlungen in Höhe von 3000 Euro.

Und das sieht dann so aus:

  • Dabei werden mit dem Entgelt für Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro (Inflationsausgleich 2023) gezahlt.
  • Ab Juli 2023 erfolgt dann eine monatsweise Zahlung in Höhe von 220 Euro. Diese werden bis Februar 2024 auf die Gehaltskonten überwiesen.
  • Ab dem 1. März 2024 gilt dann die tabellenwirksame Gehaltserhöhung – mit einem Sockelbetrag von 200 Euro, plus 5,5 Prozent.

Weitere Infos unter:

https://oeffentlicher-dienst-news.de/tarifergebnis-oeffentlicher-dienst-2023/

 

Gekoppelter Zwangsurlaub an Schließtage nur begrenzt möglich

Laut einem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Bad Kreuznach dürfen nur eine gewisse Menge der zur Verfügung stehenden Urlaubstage an Schließtage in einer Einrichtung vom Träger zwangsweise gelegt werden (in der freien Wirtschaft auch unter "Betriebsferien" bekannt).

Ein angemessener Teil muss den Beschäftigten zur freien Verfügung stehen.

Das Gericht bestätigte ein Urteil des BAG aus dem Jahr 1981 (es berief sich auch ausdrücklich darauf), nachdem 1/3 des zustehenden Jahresurlaubs grundsätzlich frei bestimmbar sein müssen. Begründete Ausnahmefälle nach dem BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) bestünden in einer KiTa nicht.

Dieses Urteil kann nach Meinung des GA für den Bereich der KiTas angewendet werden.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine KiTa mit einem kirchlichen Träger, welche bis zu 26 Urlaubstage an Schließtage binden wollte. Eine Mitarbeiterin klagte dagegen und bekam (teilweise) Recht.

20 Tage (bei 30 Tage Anspruch im Jahr) seien aber im vorliegenden Fall gerechtfertigt, auch wenn nach unserer Meinung das Gericht offen ließ, inwieweit Schließtage in einer Kita überhaupt dienstlich notwendig seien.

>>Weitere Infos

Quelle: ga-pfalz.de

Urlaubsansprüche

bei Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und / oder Elternzeit

Europa stellt sich gegen deutsche Rechtsprechung | Urlaub wegen Schließtagen verfällt während dieser "Ausfallzeiten" nicht mehr!

Wenn eine Kollegin schwanger wird und in ein Beschäftigungsverbot muss, was passiert mit ihren Urlaubsansprüchen?

Deutsche Rechtsprechung kennt zwei Fälle von Urlaubsgewährung: Individuelle (mit der Mitarbeiterin vereinbarte Urlaubszeiten) und betriebseinheitliche (z.B. Schließtage).
Grundsätzlich gilt hierbei folgendes:

  • Kann Urlaub wegen der gesetzlichen Schutzfristen einer Schwangeren oder in der Elternzeit nicht genommen werden, so verfällt dieser nicht, sondern kann bzw. muss auf die Zeit nach der Schwangerschaft beziehungs­weise der Elternzeit übertragen werden.
  • Während der Schutzfristen oder während eines Beschäftigungsverbotes ist die 'Gewährung' von Urlaub unzulässig und unwirksam. Das bezieht sich allerdings nur auf den Urlaub, der nach Bekanntwerden des Schutzbedürfnisses für die Zeiten der Schutzfrist gewährt wird. (>> weiterlesen)