Reisebedingungen

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Reisebedingungen für Seminare / Studienfahrten des Gemeindepädagogischen Dienstes im Prot. Kirchenbezirk Germersheim, Hauptstr. 1, 76726 Germersheim

nachfolgend "Veranstalter" (VA) genannt.

 

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

1.1 Mit der Seminar-/Studienfahrtanmeldung, die schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular erfolgen muss, bietet der/die Teilnehmer/-in (soweit dieser/diese minderjährig ist, durch seine/ihre gesetzlichen Vertreter), dem VA den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen und den ergänzenden Informationen verbindlich an.

1.2 Der Reisevertrag - bei Minderjährigen mit einem gesetzlichen Vertreter/einer gesetzlichen Vertreterin – ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom VA schriftlich bestätigt wurde. Ausnahme: Bei Internetbuchungen ist der Vertrag zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom VA schriftlich bestätigt wurde und die geforderte Anzahlung auf unserem Konto gutgeschrieben wurde.

 

2. Leistungen

2.1 Die Leistungsverpflichtung des VA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltener Hinweise und Erläuterungen, insbesondere der wichtigen Hinweise im Freizeitprospekt sowie evtl. ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitangebote, die dem/der Teilnehmer/-in zur Verfügung gestellt wurden.

2.2 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Prospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem VA. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

 

3. Änderungen der Reiseleistungen

Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom VA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der VA ist verpflichtet, den/die Teilnehmer/-in über erhebliche Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem/der Teilnehmer/-in einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 

4. Zahlungsbedingungen

Soweit im Einzelfall keine andere Regelung angegeben ist, wird nach Vertragsabschluss, bei Erhalt der Reisebestätigung, eine Anzahlung von 150,00 € fällig. Wird die Anzahlung nicht geleistet, so ist damit kein Rücktritt vom Reisevertrag gegeben. Der gesamte Reisepreis (Anzahlung und Restbetrag) ist bis zwei Wochen vor Reisebeginn, jedoch frühestens nach erfolgter Anmeldebestätigung, gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Veranstalter zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird.

 

5. Rücktritt des/der Teilnehmenden, Umbuchungen, Ersatzperson

5.1 Der/die Teilnehmer/-in kann bis Freizeitbeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung soll zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.

5.2 Tritt der/die Teilnehmer/-in vom Reisevertrag zurück oder tritt er/sie ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Freizeit nicht an, kann der VA eine angemessene Entschädigung für die getroffene Reisevorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen:

59 bis 30 Tage vor Reisebeginn        30% des Reisepreises

29 bis 15 Tage vor Reisebeginn        40% des Reisepreises

14 bis 8Tage vor Reisebeginn           60% des Reisepreises

7 bis 1 Tag vor Reisebeginn              80% des Reisepreises

am Abreisetag oder später               90% des Reisepreises

Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Dem/der Teilnehmer/-in bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass der Aufwand des VA geringer ausfällt als die angegebenen Pauschalsätze.

5.3 Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. In diesem Falle bleibt der/die Teilnehmer/-in zur vollen Zahlung des Reisepreises verpflichtet.

5.4 Bis zum Reisebeginn kann der/die Teilnehmer/-in verlangen, dass statt seiner/ihrer ein Dritter / eine Dritte in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der VA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser/diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner/ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Tritt ein Dritter/eine Dritte in den Vertrag ein, so haften er/sie und der/die ursprüngliche Teilnehmer/-in dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

5.5 Tritt der/die Teilnehmer/-in früher als 60 Tage vor Reisebeginn zurück, lässt sich durch eine geeignete Person vertreten oder es wird eine Umbuchung vorgenommen, so fällt eine Verwaltungsgebühr von 25,00 € pro Person an. Der VA empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktritts-Versicherung.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

6.1 Der VA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.1.1 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt bei nicht erreichen der Mindestteilnehmendenzahl. Die Mindestteilnehmendenzahl ist in der jeweiligen Freizeitausschreibung (siehe Prospekt) angegeben. Der VA ist verpflichtet, den/die Teilnehmer/-in unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihm/ihr die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der/die Teilnehmer/-in erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

6.1.2 Wenn der Vertragspartner (der/die Teilnehmer/-in bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte/r) seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.

6.1.3 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der/die Teilnehmer/-in die Durchführung der Reise nachhaltig stört, oder wenn er/sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Mehrkosten für die Rückbeförderung des/der Teilnehmers/-in trägt dieser/diese selbst.

6.1.4 Ohne an eine Frist gebunden zu sein, wenn die Durchführung der Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist.

 

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird eine Fahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl VA als auch der/die Teilnehmer/-in den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der VA für die jeweils erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der VA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den/die Teilnehmer/-in zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem/der Teilnehmer/in zur Last.

 

8. Ausschluss

Der VA erwartet, dass der/die Teilnehmer/-in die Sitten und Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Wenn ein/e Teilnehmer/-in gegen sie verstößt, gibt der/die Teilnehmer/-in dem VA oder seinen Beauftragten die Möglichkeit, ihn/sie nach Abmahnung im Wiederholungsfall ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Konsum illegaler Drogen, mutwilliger Sachbeschädigung, usw.) kommt ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der Teilnehmenden bzw. deren Erziehungsberechtigten. Entsprechendes gilt auch, wenn der/die Teilnehmer/-in das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.

 

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmer/die Teilnehmerin einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom VA zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht von Seiten des/der Teilnehmenden kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Der VA erstattet dem/der Teilnehmer/-in ersparte Aufwendungen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den VA zurückgezahlt worden sind.

 

10. Mitwirkungspflicht, Ausschlussfrist

10.1 Der/die Teilnehmer/-in ist zur Beachtung der ihm/ihr in der Freizeitausschreibung und/oder den übersandten Reiseunterlagen, insbesondere dem Informationsbrief, enthaltenen Hinweise verpflichtet.

10.2 Der/die Teilnehmer/-in ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

10.3 Der/die Teilnehmer/-in ist insbesondere verpflichtet, seine/ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt - sofern möglich - für Abhilfe zu sorgen.

10.4 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der/die Teilnehmer/-in den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der VA bzw. seine örtlich Beauftragten eine angemessene Frist verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

10.5 Der/die Teilnehmer/-in ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom VA erbrachten Leistungen stehen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der/die Teilnehmer/-in Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche der/des Teilnehmenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen der/dem Teilnehmenden und dem VA über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis die/der Teilnehmende oder der VA die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

11. Haftung

Der VA haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

11.1 Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des VA ist bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder bei Schäden, die allein aufgrund des Verschulden eines Leistungsträgers (Busunternehmen, ausländische Vertragspartner) des VA entstehen.

11.2 Der VA haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reisebeschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den VA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen aufzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Für alle gegen den VA gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der VA bei Sachschäden bis 4100,- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmenden und Reise.

11.3 Haftungsausschluss

Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäck- und Reisunfallversicherung. Der/die Teilnehmer/-in haftet für den Schaden, der durch die von ihm/ihr mitgeführten Sachen verursacht wird.

 

12. Gepäckbeförderung

Gepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet pro Person einen Koffer und ein Handgepäckstück, im Winter zusätzlich ein paar Ski/ein Snowboard sowie ein paar Skischuhe. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des VA. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Teilnehmenden beim Umsteigen von einem Transportmittel in ein anderes selbst zu beaufsichtigen.

 

13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

13.1 Soweit für die Reise wesentlich, ist der VA ist verpflichtet, den/die Teilnehmer/-innen über Bestimmungen der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften zu unterrichten, soweit sie ihm bei üblicher Sorgfalt bekannt sind. Ohne besondere Mitteilung an den Veranstalter wird dabei unterstellt, dass der/die Teilnehmer/in deutsche/r Staatsbürger/in ist und keine Besonderheiten (Doppel-Staatsbürgerschaft, Flüchtlingsausweis usw.) vorliegen. Teilnehmer/-innen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen sich rechtzeitig ein Visum für das jeweilige Reise- und Aufenthaltsland besorgen.

13.2 Soweit der VA seiner Hinweispflicht nachkommt, ist der /die Teilnehmer/-in zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet.

13.3 Der VA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch dann nicht, wenn die Beschaffung vom Veranstalter übernommen wird, es sei denn, die Verzögerung ist von ihm/ihr zu vertreten.

13.4 Angaben über gesundheitliche Einschränkungen der Teilnehmer/-innen können nur berücksichtigt werden, soweit dem Veranstalter dies mit der Anmeldung schriftlich bekannt gegeben wird.

 

14. Verjährung/Datenschutz

14.1 Ansprüche des/der Teilnehmers/-in gegenüber dem VA, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des/der Teilnehmers/-in aus unerlaubter Handlung - verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten aus dem Reisevertrag.

14.2 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Daten der Teilnehmer/-innen werden mittels EDV erfasst und nur vom Veranstalter im Rahmen der Maßnahmenorganisation genutzt.

 

15. Sonstiges

15.1 Die Berücksichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt dem VA vorbehalten.

15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Der Inhalt des Anmeldeformulars ergänzt die Allgemeinen Reisebedingungen und ist ebenfalls Grundlage des Reisevertrags.