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Hygienekonzept für Chöre

10. Coronabekämpfungsverordnung (CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz

Veröffentlicht am 18. Juni 2020. Gültig bis zum 15. September
Alle Hygienekonzepte online unter https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/

Für alle Chöre sind die folgenden Hygienemaßnahmen zu beachten:

1. Organisation des Chorgesangs:

  1. Der Chorgesang soll im Freien stattfinden.

  2. Kontaktdaten aller Personen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sowie der Zeit- raum des Besuchs sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch den Betreiber für den Zeit- raum von einem Monat beginnend mit dem Tag des Besuchs aufzubewahren und im An- schluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Eine Verarbeitung der Daten zu ande- ren Zwecken ist nicht zulässig.

  3. Die Nutzung von sanitären Einrichtungen und Umkleiden ist unter Beachtung der gebo- tenen Schutzmaßnahmen zulässig.

  4. Beim Chorgesang ist aufgrund des verstärkten Aerosolausstoßes ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten. Es ist eine verbindliche Sitzordnung festzulegen.

  5. Der Sicherheitsabstand zwischen Chorleiter und Chor beträgt mindestens vier Meter. Der Abstand kann auf zwei Meter minimiert werden, wenn ein Spuckschutz zwischen Chor und Chorleiter vorhanden ist.

2. Personenbezogene Einzelmaßnahmen:

  1. Personen mit erkennbaren Symptomen einer Atemwegsinfektion sind im Regelfall vom Chorgesang auszuschließen.

  2. Alle Personen müssen sich bei Betreten des Raumes die Hände desinfizieren oder wa- schen. Geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind bereitzustellen.

  3. Auf die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) ist durch geeignete Hinweisschilder aufmerksam zu machen.

3. Einrichtungsbezogene Maßnahmen:

  1. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind regelmäßig zu reinigen.

  2. Bei Chorgesang, der ausnahmsweise innen stattfindet, sind die Räumlichkeiten ausrei- chend zu belüften.

4. Generell gilt:

  1. Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte/ verantwortliche Person vor Ort zu benennen.

  2. Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Haus- rechts der Zutritt oder Aufenthalt zu verwehren.

  3. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnah- men zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird.