Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Allgemeine Informationen des Landkreises Germersheim
Stand: 24.03.2020 / 11 Uhr
>> Download: Häufig gestellte Fragen (PDF)
Nach der „Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung“ (3. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020 (auf dieser Seite veröffentlicht) sowie dem Beschluss der Leitlinien der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22. März 2020, gab es zahlreiche Fragen, die uns erreicht haben. Da es nur schwer möglich ist alle individuellen Fragen zu beantworten, hier weitere Ausführungen zu häufig gestellten Fragen.
Wie lange gelten die neuen Bestimmungen?
Die 3. CoBeLVO gilt bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020.
Sind die hier gemachten Angaben und Antworten rechtsverbindlich?
Es gilt die 3. CoBeLVO in ihrem Wortlaut. Die Aussagen und Antworten, die wir hier treffen entsprechen der Auslegung und Interpretation des Beschlusstextes, so wie wir es verstehen. Vieles von dem was wir hier aussprechen sind Handlungsempfehlungen, um deren Einhaltung wir dringend bitten.
Welche Einrichtungen sind noch geöffnet?
Unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen dürfen geöffnet bleiben:
Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zuvor genannten zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
Apotheken, Sanitätshäuser,
Tankstellen,
Banken und Sparkassen, Poststellen,
Reinigungen, Waschsalons,
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
Großhandel
Worauf sollten mein Arbeitgeber und ich selbst bei der Ausübung meiner Tätigkeit achten? Welche Hygieneregeln gelten?
Die geöffneten Betriebe haben sicherzustellen, dass alle machbaren Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu sind gegebenenfalls Einlasskontrollen erforderlich sowie ausreichende Abstände (mind. 1,50 m) zur Vermeidung von Schlangen- und Pulkbildung (siehe auch Frage nach der „zulässigen Personenzahl pro Einrichtung“).
Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist. Dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren).
Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen.
Es muss gewährleistet sein, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit zum Händewaschen und Desinfizieren besteht. Neue Bewegungs- und Verhaltensmuster, um Kontakte unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu vermeiden, sollten gemeinsam besprochen und antrainiert werden.
Weitere Empfehlungen:
Kunden sind auf die Nutzung von kontaktlosen Bezahlmöglichkeiten, sofern dies möglich ist, hinzuweisen.
Im Eingangs- und Kassenbereich sind Hinweise aufzuhängen, die auf den erforderlichen Abstand zu Mitkunden oder den Verkäuferinnen und Verkäufern hinweisen.
Soweit erforderlich, sind Markierungen im Bereich der Kassenschlangen anzubringen, um den Mindestabstand zwischen den Kunden sicherzustellen.
Bei großen Kundenansammlungen ist das Geschäft erforderlichenfalls vorrübergehend zu schließen, um große Warteschlangen vor den Kassen zu vermeiden. Sollte sich daraufhin ein Pulk an der Eingangstüre bilden, sind die Kunden darauf hinzuweisen, diesen aufzulösen.
Im Bereich offener Obst- und Gemüseauslagen sowie der Backwaren sind zusätzliche Hinweise zur Benutzung von Handschuhen und/oder Zangen auszuhängen. Einweghandschuhe und Zangen sind in ausreichender Zahl vorzuhalten.
An den Kassen sind geeignete Spuckschutzeinrichtungen anzubringen oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kassiererinnen und Kassierer zu treffen.
Die Maßnahmen sind dem jeweiligen Betrieb und der Betriebsgröße anzupassen.
Bei Mensen und Hotels muss der Abstand zwischen den Tischen zwei Meter betragen. Die maximale Personenzahl je Tisch ist auf vier begrenzt.
Die Abstandsregelungen, die Empfehlungen für neue Bewegungsabläufe und Verhaltensmuster, gelten auch für Großraumbüros sowie Pausen- oder Mitarbeiterräume.
Wie viele Personen dürfen sich in einer Einrichtung, die geöffnet bleiben darf aufhalten?
Eine Person, pro 10 Quadratmeter Fläche. Es gilt der Mindestabstand von mind. 1,50 m, das gilt auch für Wochenmärkte.
Welche Angebote sind derzeit verboten?
Untersagt sind ...
Jegliche Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen.
Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen,
Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
Reisebusreisen sowie
die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art.
Darf ich mich noch im Freien bewegen? Welche Einschränkungen gelten?
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet, wenn Sie ...
alleine sind,
mit Personen unterwegs sind, die derzeit mit Ihnen in einem Haushalt
leben
oder Sie von maximal einer Person begleitet werden, die nicht mit Ihnen
im selben Haushalt lebt
Achten Sie darauf nicht stehen zu bleiben; auch nicht für kleine Unterhaltungen – selbst unter Wahrung des Sicherheitsabstandes.
Welche Ausnahmen gibt es für den Aufenthalt im öffentlichen Raum?
Sie dürfen sich im öffentlichen Raum aufhalten, ...
wenn der Anlass geschäftlich, beruflich oder dienstlich ist,
wenn Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich
der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und
forstwirtschaftlicher Flächen,
aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen.
Die notwendigen hygienischen Anforderungen sind dabei zu beachten.
Gestattet sind ferner Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß kurzfristig zusammenkommen müssen wie beispielsweise bei Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften.
Wir empfehlen Ihnen die hygienische Anforderungen selbst zu prüfen und sich zu schützen: tragen Sie, sofern möglich, einen Mundschutz und Einmalhandschuhe, versuchen Sie Sicherheitsabstände einzuhalten und sprechen Sie sich in Ihren Bewegungsabläufen auch spontan mit anderen Menschen ab.
Wir raten Ihnen bei Fahrgemeinschaften darauf zu achten, nebeneinanderliegende Sitze nicht zu belegen. Fahren Sie ggf. einmal mehr (z.B. bei Erntehelfern, die im Kleinbus zum Einsatzort gefahren werden) und nutzen Sie für die Zeit gemeinsamer Fahrten Mundschutz und Einmalhandschuhe.
Weitere Infos:
25.03.2020 - Häufig gestellte Fragen
