Schutzmaßnahmen und kirchliche Angebote

Aktuelle Informationen über die Empfehlungen der Landeskirche für die kirchlichen Handlungsfelder.

Kirchengemeinden müssen die Anweisungen und Regeln der zuständigen staatlichen Behörden beachten.

Alle haupt- und ehrenamtlich Verantwortlichen in den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken werden gebeten, sich tagesaktuell auf folgenden Internetseiten zu informieren: Gesundheitsministerium Rheinland-Pfalz, Gesundheitsministerium Saarland, Robert-Koch-Institut, B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH

Gottesdienste

Über die Öffnung der Gottesdiensträume und den Termin der Wiederaufnahme der Gottesdienste entscheidet das Presbyterium der jeweiligen Kirchengemeinde. Zur Mitwirkung im Gottesdienst kann niemand verpflichtet werden. Dazu müssen die „Richtlinien für Gottesdienste in Kirchen / Kapellen / Andachtsräumen in der Pfalz und der Saarpfalz“ vom 5. Juni 2020 befolgt werden. Die landeskirchlichen Richtlinien bewegen sich im Rahmen der staatlichen Vorgaben. Wer sich an die Richtlinien hält oder strengere Regeln anwendet, handelt rechtmäßig und verstößt nicht gegen die Corona-Rechtsverordnungen der beiden Länder. Für die Einhaltung der Richtlinien ist das Presbyterium oder sind von ihm beauftragte Personen verantwortlich.

Eine Öffnung der Kirchengebäude ist weiterhin auch für das persönliche Gebet möglich. Die Hygiene- und Abstandsregeln sind zu beachten.

Dem Wunsch nach einem seelsorgerlichen Gespräch kann entsprochen werden durch den Aushang der Kontaktdaten (Telefonnummer, Mailadresse) des jeweiligen Pfarramtes.

Die Entscheidung, ob die Kirche geöffnet wird, obliegt den Kirchengemeinden.

Glocken

Die Glocken unserer Kirchen sollen weiterhin an Werk-, Sonn- und Feiertagen nach der örtlichen Läuteordnung erklingen. Sie laden über räumliche Grenzen hinweg zum Gebet ein, auch wenn in Einzelfällen eventuell (noch) kein Gottesdienst stattfindet.

Konfirmandenunterricht und Konfirmation

Der Unterricht für Präparandinnen und Präparanden, Konfirmanden und Konfirmandinnen kann in Analogie zum erlaubten Präsenzunterricht in den Schulen für die Klassenstufen 7 und 8 wieder stattfinden. Die Anforderungen des „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 20. Mai 2020 in der jeweils aktuellen Fassung (https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/) sind einzuhalten. Zur Mitwirkung im Konfirmandenunterricht kann niemand verpflichtet werden, insbesondere, wenn er oder sie zu einer der Risikogruppen gehören.

Für den Bereich des Saarlandes hat der Präsenzunterricht in den Schulen für die Klassenstufen 7 und 8 am 2. Juni 2020 wieder begonnen. Damit kann in Analogie auch der Unterricht für Präparandinnen und Präparanden sowie Konfirmandinnen und Konfirmanden stattfinden. Zu beachten sind die allgemeinen Vorgaben des Infektionsschutzes (Abstandsgebot, Kontakterfassung usw.) sowie in entsprechender Anwendung auch die Rahmenvorgaben, die die Schulaufsichtsbehörde durch eine Verwaltungsvorschrift festlegen.

Von Konfirmationen und Jubelkonfirmationen bitten wir noch immer abzusehen. Finden sie statt, so müssen die „Richtlinien für Gottesdienste in Kirchen / Kapellen / Andachtsräumen in der Pfalz und der Saarpfalz“ befolgt werden. Das Konfirmationsgesetz sieht vor, dass die Feier der Konfirmation zwischen Palmsonntag und Pfingsten stattfindet in dem Jahr, in dem die Konfirmandinnen und Konfirmanden 14 Jahre alt werden. Da aufgrund der rechtlichen Rahmensetzung des Landes und der Regelungen des Landeskirchenrats im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Konfirmationsgottesdienste aktuell nicht möglich sind, liegt auch kein Verstoß gegen das Konfirmationsgesetz vor, wenn die Konfirmation zu einem späteren Zeitpunkt gefeiert wird.

Von Konfirmationen und Jubelkonfirmationen bitten wir noch abzusehen. Finden sie statt, so müssen die „Richtlinien für Gottesdienste in Kirchen / Kapellen / Andachtsräumen in der Pfalz und der Saarpfalz“ befolgt werden. Das Konfirmationsgesetz sieht vor, dass die Feier der Konfirmation zwischen Palmsonntag und Pfingsten stattfindet in dem Jahr, in dem die Konfirmandinnen und Konfirmanden 14 Jahre alt werden. Da aufgrund der rechtlichen Rahmensetzung des Landes und der Regelungen des Landeskirchenrats im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Konfirmationsgottesdienste aktuell nicht möglich sind, liegt auch kein Verstoß gegen das Konfirmationsgesetz vor, wenn die Konfirmation zu einem späteren Zeitpunkt gefeiert wird.

Gruppen und Kreise

Die Gruppen und Kreise in den Kirchengemeinden und -bezirken und auf der landeskirchlichen Ebene (z. B. in der Jugendarbeit, Bibelgesprächskreise etc.) sowie andere kirchliche Veranstaltungen dürfenwieder stattfinden. Die unter Punkt „Veranstaltungen“ dargestellten Vorgaben sind zu beachten.

Die Regelung gilt auch für externe Gruppen und Kreise, die sich in Gemeinderäumen treffen.

Für Bildungsangebote und Angebote der Jugendarbeit müssen mindestens dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 20. Mai 2020 in seiner jeweils aktuellen Fassung (https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/) vergleichbare Anforderungen eingehalten werden. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und die Aufbewahrung der Daten für die Dauer eines Monats nach der Veranstaltung. Die Listen sind danach unverzüglich zu vernichten.

Für das Saarland gilt: Gruppen und Kreise dürfen unter Beachtung der Vorgaben für Veranstaltungen (siehe unten) wieder zusammenkommen. Auch dies gilt für externe Gruppen und Kreise, die sich in Gemeinderäumen treffen.

Kasualgottesdienste

Taufen und Trauungen sind nach den derzeitigen Richtlinien unter Beachtung der Vorschriften möglich. 

Bestattungen

Eine konkrete Vorgabe im Blick auf die Personenzahl gibt es nicht.

Trauergottesdienste in Kirchen sind erlaubt und müssen nach den Richtlinien für Gottesdienste vorbereitet und durchgeführt werden.

Nach der 9. rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung gilt: „In geschlossenen Räumen (z. B. kommunalen Trauerhallen) dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen:

1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,

2. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, und

3. Personen eines weiteren Hausstands.

Über den Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass insgesamt nicht mehr als eine Person pro 10 qm Raumfläche anwesend ist.“

Ausnahmegenehmigungen von diesen Bestimmungen können auf Antrag von der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung unter Auflagen erteilt werden, soweit entsprechende Voraussetzungen (Schutzniveau, Infektionsschutzrecht, Vorgaben der Landesverordnung) erfüllt sind.

Wir setzen uns weiterhin für eine Änderung der gegenwärtigen Regelung auch im Blick auf die Durchführung von Bestattungen ein. Sobald es belastbare Aussagen über künftige Regelungen gibt, werden sie in diese Handlungsempfehlungen aufgenommen.

Für das Saarland gilt:

Bestattungen sind zulässig mit insgesamt bis zu 10 Personen. Unter den an einer Bestattung teilnehmenden Personen ist, wo möglich, ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten, sofern sie nicht dem gleichen Haushalt oder einem weiteren Haushalt angehören.

Ab dem 15. Juni 2020 gelten die unter dem Punkt „Veranstaltungen“ für das Saarland ausgeführten Regelungen.

Über die o. g. Regelung hinaus können Ausnahmegenehmigungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Im Bedarfsfall bitten wir Sie daher, mit Ihrer örtlichen Verwaltung Kontakt aufzunehmen.

Wir wissen, dass das für Pfarrerinnen und Pfarrer und vor allem für die Angehörigen eine sehr schwierige Situation darstellt. Aus diesem Grund halten wir die Überlegungen vieler Gemeinden für seelsorgerlich sehr angemessen, nach Überstehen der Krise einen Gedenkgottesdienst für alle in dieser Zeit verstorbenen Gemeindeglieder anzubieten – zusätzlich zum Gottesdienst am Toten- bzw. Ewigkeitssonntag.

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