Landkreis schränkt weiter das öffentliche Leben ein
Der Landkreis schränkt weiter das öffentliche Leben ab dem 21.03.20 ein. Vorerst soll die Verfügung Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird deshalb folgende Allgemeinverfügung erlassen:
"1. Das Betreten öffentlicher Orte ist untersagt. Zu den öffentlichen Orten zählen insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen sowie der Wald.
2. Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Betretungen,
a) die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
b) die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich sind;
c) die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
d) die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind (vgl. die in Ziffer 2. der Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Germersheim vom 19.3.2020 zur Konkretisierung und Ergänzung der Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz ausgenommenen Bereiche);
e) die für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind;
f) für Trauungen im engen Familienkreis;
g) für Bestattungen im engen Familienkreis;
h) wenn öffentliche Orte gemäß Ziffer 1. alleine, zu zweit oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, ohne vermeidbaren Aufenthalt zügig durchschritten werden. Dies gilt auch zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren, die ins Freie verbracht werden müssen.
Bei der Inanspruchnahme der Ausnahmen d) bis h) ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird."
Weiter Informationen in der Allgemeinverfügung des Landkreises